Bei mir war es auch so. 3 Jahre rückwirkend. Natürlich nur Guthaben bekommen und kein Bares aber immerhin. Aufgrund eines Formfehlers für 256 statt 152 PS bezahlt. Und das gilt nur für die Zulassung auf dich, selbst wenn der Vorbesitzer auch zuviel bezahlt hat...
Ich hab nur meine Versicherung in Kenntnis gesetzt und die hat das mit dem Finanzamt geregelt.
SAE PS auf DIN PS umschlüsseln und eintragen ?
Moderator: superbee
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Kurze Rückmeldung - nach genauer Durchsicht des Typenscheins hab ich festgestellt das in der letzten Zeile des alten Fetzens eh dabei gestanden ist "Leistungsangabe nach SAE Norm" und nachdem ich das sowie die hier dankenswerterweise eingestellten Verweise auf die österreichischen Gesetze der Versicherung mitgeteilt habe wird die Kiste mit den entsprechenden kW steuermäßig gefüht - in Zahlen sind das 40% !!! weniger als ursrpünglich von der Versicherung gerne verrechnet worde wäre - Danke nochmal an alle..
- marvin
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Jedesmal führen derartige Anfragen zu langen Diskussionen inklusive Glaskugellesen und Knöchelchenwerfen, obwohl ALLES detailliert auf der offiziellen Homepage des BMF steht (inklusive Rückforderung).
https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/motorbezogene-versicherungssteuer.html
Vielleicht etwas für die FAQ - Sektion (..gibt es die noch?)
https://www.bmf.gv.at/steuern/fahrzeuge/motorbezogene-versicherungssteuer.html
Ist bei Fahrzeugen die Leistung des Verbrennungsmotors in " SAE-PS" angegeben, sind ohne weiteren Nachweis vor der Umrechnung auf Kilowatt die angegebenen "SAE-PS" um 20 % zu kürzen oder ist der Umrechnung auf Kilowatt die Formel 1 SAE-PS = 0,588399 kW zugrunde zu legen.
Unrichtige Berechnung
Wurde zuviel oder zuwenig motorbezogene VersSt entrichtet, hat der Versicherer eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen.
Erstattungen von zuviel entrichteter VersSt dürfen vom Versicherer nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Erstattungen über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist), sind vom Finanzamt gegenüber der Zulassungsbesitzerin/dem Zulassungsbesitzer mit rechtsmittelfähigem Bescheid vorzunehmen.
Lehnt der Versicherer eine von der Versicherungsnehmerin/vom Versicherungsnehmer verlangte Berichtigung ab, so hat er der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer eine Bescheinigung über die von diesem entrichtete motorbezogene Versicherungssteuer auszustellen. Die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer kann sodann vom Finanzamt die Rückzahlung beantragen. Anträge können bis zum Ablauf des zweiten Jahres gestellt werden, im welchem das Verlangen auf Richtigstellung beim Versicherer schriftlich gestellt wurde.
Nachforderungen dürfen vom Versicherer ebenfalls nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Nachforderungen über diesen Zeitraum hinaus bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (grundsätzlich fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist), sind vom Finanzamt gegenüber dem Versicherer mit Bescheid vorzuschreiben.
Vielleicht etwas für die FAQ - Sektion (..gibt es die noch?)
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