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EU Typenschein

Verfasst: Montag 25. Juli 2005, 14:24
von Fleet-49
Hat jemand Erfahrung mit EU-Typenschein? Wo und von wem muss dieser beantragt werden und ist dieser in Österreich überhaupt rechtskräftig, bzw. welcher Aufwand ist dann bei uns noch? Hät mir da ein schönes Teil in Luxemburg angelacht!

Verfasst: Montag 25. Juli 2005, 16:26
von Tom
Also soviel ich weiß, ist der EU Typenschein ein wahrer Segen.
Den gibt es ja noch nicht so lange. Allerdings ist damit die Typisierung in Österreich ein Kinderspiel, da dieses Fahrzeug ja bereits für den gesamten Bereich der Gemeinschaft i.O. ist.
Ich hoff', ich hab da jetzt keinen Blödsinn verzapft, aber das ist das was ich mal wo gelesen habe.
Auf der ÖAMTC Seite gibt es unter "Import" sehr viel - eigentlich alle - Info die man braucht. Hier im forum findest den Link auch.

Verfasst: Montag 25. Juli 2005, 16:38
von Fleet-49
danke, schau ich gleich nach

wie steht es eigentlich um Typenscheine die seit Jahrzehnten nicht mehr verwendet wurden? Hab mal gehört das jedes Fahrzeug das länger wie 10 Jahre abgemeldet ist durch die Landesregierung muß????? Stimmt das, dann hät ich bei meinem 49er auch ein Problem.

Verfasst: Montag 25. Juli 2005, 16:41
von Tom
Sowas hab ich auch schon mal gehört, weiß ich aber ehrlich gesagt nicht.

Verfasst: Montag 25. Juli 2005, 16:59
von Bird of Prey
Du kannst damit genausogut einfach zur Werkstätte deines Vertrauens fahren, die §57a Überprüfungen machen.

Ab einem bestimmten Alter des Autos (glaube 15 Jahre) werden Fahrzeughalter stichprobenartig angeschrieben zur Landesregierung zur Überprüfung zu kommen.

Das mit den EU Typenscheinen gilt ja für Autos ab Baujahr 1998 was ich so gehört habe, glaubt ihr geht das auch bei einem 1999 Trans Am LS1 der momentan in Deutschland steht und aus Amerika importiert wurde?

thx

matthias

Verfasst: Montag 25. Juli 2005, 17:04
von kohpau
Die stichprobenartige Überprüfungsvorladung war seinerseits rechtswidrig und ist wieder abgeschafft worden. Vorladen kann nur die Exekutive.

Ist zumindest mein Wissensstand.

§ 57a kann wirklich jede Fachwerkstatt machen, bei Oldtimern ab BJ 1956 sogar für 2 Jahre.