KFG sagt folgendes:
§ 22. Warnvorrichtungen
(1) Kraftfahrzeuge und unabhängig vom Zugfahrzeug zu lenkende
Anhänger müssen mit mindestens einer Vorrichtung zum Abgeben von
akustischen Warnzeichen ausgerüstet sein, die vom Lenker mit der
Hand auch betätigt werden kann, wenn er die Lenkvorrichtung mit
beiden Händen festhält. Die Vorrichtung zum Abgeben von akustischen
Warnzeichen muß außer bei Krafträdern mit einem Eigengewicht von
nicht mehr als 100 kg auch bei stillstehendem Motor, jedoch nicht
bei ausgeschalteter Zündung, wirksam betätigt werden können; dies
gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge mit Diesel- oder Elektromotor.
Sie muß einen gut wahrnehmbaren, nicht auf- und abschwellenden, nicht schrillen Klang haben und auch wirksam betätigt werden können, wenn die Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen eingeschaltet ist. Glocken, Gongs und Ratschen dürfen an Kraftfahrzeugen und Anhängern nicht angebracht sein. Glocken sind jedoch bei Motorfahrrädern zulässig.
(2) Kraftfahrzeuge außer Motorfahrrädern müssen mit mindestens
einer Vorrichtung zum Abgeben von optischen Warnzeichen ausgerüstet
sein, die vom Lenker mit der Hand auch betätigt werden kann, wenn er
die Lenkvorrichtung mit beiden Händen festhält. Mit der Vorrichtung
zum Abgeben von optischen Warnzeichen müssen gut wahrnehmbare, kurze
Blinkzeichen mit mindestens zwei symmetrisch zur Längsmittelebene
des Fahrzeuges liegenden Scheinwerfern, bei Motorrädern, Motorrädern
mit Beiwagen sowie bei Motordreirädern, deren größte Breite 130 cm
nicht überschreitet, mit einem Scheinwerfer abgegeben werden können.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 79 BG, BGBl. Nr. 615/1977.)
(4)
Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit
aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen dürfen, außer in den
in den Abs. 5 und 6 angeführten Fällen, nur mit Bewilligung des
Landeshauptmannes angebracht werden. Die Bewilligung darf nur
erteilt werden, wenn diese Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des
Abs. 1 dritter und vierter Satz entsprechen. Für die Erteilung der
Bewilligung gilt § 20 Abs. 5 sinngemäß.
(5) An Omnibussen, die zur Verwendung im Bereich der Post- und
Telegraphenverwaltung bestimmt sind, dürfen Vorrichtungen zum
Abgeben von Warnzeichen mit der Tonfolge des Posthornes (a-fis-a-d)
angebracht sein, wenn sie sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter
und vierter Satz entsprechen.
(6) An den im § 20 Abs. 1 lit. d angeführten Fahrzeugen, an denen
Scheinwerfer oder Warnleuchten mit blauem Licht angebracht sind,
dürfen Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit
aufeinanderfolgenden, verschieden hohen Tönen außer der im Abs. 5
angeführten Tonfolge des Posthornes angebracht sein, wenn die
Vorrichtungen sonst den Bestimmungen des Abs. 1 dritter und vierter
Satz entsprechen.
Soweit der Gesetzestext! Was lesen wir daraus...
zu 1 - siehe fetten Text...sagt eh alles aus!
zu 4 - da hammas ja...also,die Tüdeldijü Hupen wie auch immer gebaut, sind von der Landesregierung zu genehmigen und einzutragen.
zu 5 - da ist die Ausnahme: die Postbusse mit dem "Traritrara - die Post ist da" Getüdl sind erlaubt..aber auch nur in dieser Form...hört man aber eh nicht mehr,da sogar im verstecktesten Tal von Ö keiner mehr darauf reagiert.
zu 6 - da ist die zweite Ausnahme: Einsatzfahrzeuge sind ausgenommen...was ein Einsatzfahrzeug ist und wer das noch verwenden darf, bedarf hoffentlich keiner Erklärung...habts ja einen Führerschein (die meisten)
Abgesehen davon kommt noch das Problem der Verwendung von Hupen allgemein. KFG und StVO sagen ja auch,das das Hupen nur im UNBEDINGT notwendigen Ausmaß zur Verkehrssicherheit erlaubt ist. Der Lenker darf keinen übergebührlichen Lärm verursachen...oder so ähnlich stehts im 102er KFG.
Soviel ich weiß ist in Wien generell Hupverbot...wer also dem Blondl auf der anderen Straßenseite zuhupt und vielleicht noch einen auf "Streets of San Vienna" macht..darf sich nicht wundern,wenn die Kernbuam lästig werden...
Genauso problematisch das Sirenengeheul bei diversen Treffen...sollte sich der in seiner Ruhe gestörte Anrainer belästigt fühlen..ist der Trötenbesitzer der zweite...Kernbuam und Finanz sei Dank...
Über die Sinnhaftigkeit von diversen Tröten und Hupen zu diskutieren ist allerdings ein anderes Thema...da hat jeder so seine eigenen Ansichten und Vorlieben.
Der obige Erguss ist nur meine persönliche Interpretation des Themas! Das es da noch x andere Gesetze,Verordnungen,Weisungen und sonstwas gibt, ist auch klar...aber die weiß ich jetzt grad nicht!!!
gruß...michi..
letzte Anmerkung: besonders geil finde ich,das kein Gong angebracht sein darf.
