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Typisierungsfragen - Darf ich...

Verfasst: Mittwoch 24. Juli 2013, 18:28
von ChillyVanillly
Huhu alle,

Ich hab ein paar Fragen, was die Typisierung angeht:

- Darf mein Auto beim Typisieren Reifen mit alten Typenbezeichnungen haben? Meine sind nämlich F70/14 ... Reifenbreite selbst steht keine drauf.
(sollten aber laut umrechnungstabelle 225 / 65 R14 sein)

- Müssen die Reifen ein E-Prüfzeichen haben?

- Brauch ich ein Reserverad?

- Muss mein Auto beim Typisieren hupen können?

- Brauch ich eine Warnblinkanlage (gesetzlich)?

- Müssen alle Kontrollleuchten funzen (gibt es welche, die vorhanden sein müssen ) ?

- Wie gross darf das Spiel der Lenkung maximal sein?

Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

LG,
Markus

Verfasst: Mittwoch 24. Juli 2013, 18:59
von Fast-Furious
Reserverad ist nicht nötig, Hupe muss gehen, Warnblinkanlage nur wenn es original eine hatte und Kontrolleuchten hat bei mir noch nie jemand angeschaut, würde mich also wundern

Reifen und Lenkung muss wer anders beantworten

Verfasst: Mittwoch 24. Juli 2013, 19:47
von MADMAX
reifen ja mit e prüfzeichen

Verfasst: Donnerstag 25. Juli 2013, 08:24
von marvin
Für Warnblinkanlage gibt es ein 'Stichdatum' soviel ich weiß, 1966er Autos zB müssen keine haben, 70er schon...

Die Reifen würde ich 'probieren' durchzubringen, da sie doch sehr nahe an der Originalbereifung sind, wobei F eher mit 215 'umzurechnen' ist.

Sollte es nur an den Reifen scheitern, ist das dann leicht zu korrigieren.

Sonst hast Du Dir - wenn die aktuellen gut sind - umsonst einen neuen Satz gekauft.

Verfasst: Donnerstag 25. Juli 2013, 08:52
von devon
Bei mir wurde wahlweise F70-14 oder 215/70R14 typisiert. Probieren lohnt sich.

Verfasst: Donnerstag 25. Juli 2013, 09:57
von Toaschtn
Lenkungsspiel im Rahmen - wie bei einer normalen Pickerluntersuchung.
Ausgeschlagene Lenkung vorher richten lassen bzw. den ganzen Wagen einer normalen §57a unterziehen. Da sieht man gleich ob die Bremswerte auch Ok sind.

Verfasst: Donnerstag 25. Juli 2013, 10:16
von marvin
..zur Warnblinkanlage kann ich 'Entwarnung' geben; das Stichdatum ist 1977, dh ältere KFZ brauchen keine bei historischer Typisierung.

Verfasst: Donnerstag 25. Juli 2013, 13:49
von ChillyVanillly
marvin hat geschrieben:Für Warnblinkanlage gibt es ein 'Stichdatum' soviel ich weiß, 1966er Autos zB müssen keine haben, 70er schon...

Die Reifen würde ich 'probieren' durchzubringen, da sie doch sehr nahe an der Originalbereifung sind, wobei F eher mit 215 'umzurechnen' ist.

Sollte es nur an den Reifen scheitern, ist das dann leicht zu korrigieren.

Sonst hast Du Dir - wenn die aktuellen gut sind - umsonst einen neuen Satz gekauft.


Jo danke und sorry, es sind 215er
Gilt das "Probiers einfach" für die alte Typenbezeichnung oder für das fehlende E-Prüfzeichen ? Weil Anscheinend sind mit dem E recht happig (siehe scheinwerfer , da is das "Original" auch egal)

@Warnblinkanlage : Wenn ich eine habe, muss sie dann funktionieren? :-D
Oder wird das gar nicht kontrolliert, wenn Baujahr vor 77?

Verfasst: Donnerstag 25. Juli 2013, 15:00
von marvin
...wenn Du eine Warnblinkanlage hast, wird sie funktionieren müssen.

Bei den Reifen bezog sich auf das 'E', fehlendes E wird soviel ich gelesen habe auch bei Scheinwerfern uU toleriert:

An Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens 2 Rückspiegel, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, Rückstrahler
hinten, Abblendscheinwerfer und bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusäthlich
Fernlichtscheinwerfer angebracht sein. Bei einspurigen Fahrzeugen der Klasse L muss mindestens ein Rückspiegel, eine
Bremsleuchte, ein Rückstrahler hinten, ein Abblendscheinwerfer und bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
mehr als 50 km/h zusätzlich ein Fernlichtscheinwerfer angebracht sein. Bei mehrspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 15 KFG 1967 in Abhängigkeit von der Breite des Fahrzeuges jeweils zwei der
genannten Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Verfügen diese Fahrzeuge über geschlossenen Aufbauten sind
zusätzlich Fahrtrichtungsanzeiger notwendig.
Diese Bauteile müssen keine E-Prüfzeichen aufweisen, jedoch müssen sie eine in etwa gleiche Wirkung erreichen. Bei den
Anbringungsmaßen können geringfügige Abweichungen hingenommen werden, wenn andernfalls das historische
Erscheinungsbild zu stark beeinträchtigt wird. Eine Anbringung mittels demontierbarer Leuchtenträger ist zulässig. Fahrzeuge
die siesen Mindestanforderungen genügen, können unter Vorschreibung der Standardauflagen für historische Kraftfahrzeuge
genehmigt werden.


...das ist der ministeriale Erlass.

Verfasst: Donnerstag 25. Juli 2013, 15:02
von marvin
...und auch das ist daraus zitiert:

Bei Räder/Felgen (5.2.1.)
(auch Alu) und Reifen sind die Historischen Kraftfahrzeuge z.B. von der Pflicht, die Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) stets
mitzuführen ausgenommen, auch ist die Umrüstung von Diagonal- auf Radialreifen erlaubt, wenn es sich dabei um die richtige
Dimension (lt. Umbereifungstabelle) handelt.
Bei Historischen Kraftfahrzeugen wird z.B. das Fehlen des ECE-Zeichens (5.2.2) akzeptiert, gleiches gilt für:
Abgasführung –

Verfasst: Donnerstag 25. Juli 2013, 18:54
von Pontiac Girli
marvin hat geschrieben:...wenn Du eine Warnblinkanlage hast, wird sie funktionieren müssen.

Bei den Reifen bezog sich auf das 'E', fehlendes E wird soviel ich gelesen habe auch bei Scheinwerfern uU toleriert:

An Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens 2 Rückspiegel, Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, Rückstrahler
hinten, Abblendscheinwerfer und bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusäthlich
Fernlichtscheinwerfer angebracht sein. Bei einspurigen Fahrzeugen der Klasse L muss mindestens ein Rückspiegel, eine
Bremsleuchte, ein Rückstrahler hinten, ein Abblendscheinwerfer und bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von
mehr als 50 km/h zusätzlich ein Fernlichtscheinwerfer angebracht sein. Bei mehrspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 15 KFG 1967 in Abhängigkeit von der Breite des Fahrzeuges jeweils zwei der
genannten Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Verfügen diese Fahrzeuge über geschlossenen Aufbauten sind
zusätzlich Fahrtrichtungsanzeiger notwendig.
Diese Bauteile müssen keine E-Prüfzeichen aufweisen, jedoch müssen sie eine in etwa gleiche Wirkung erreichen. Bei den
Anbringungsmaßen können geringfügige Abweichungen hingenommen werden, wenn andernfalls das historische
Erscheinungsbild zu stark beeinträchtigt wird. Eine Anbringung mittels demontierbarer Leuchtenträger ist zulässig. Fahrzeuge
die siesen Mindestanforderungen genügen, können unter Vorschreibung der Standardauflagen für historische Kraftfahrzeuge
genehmigt werden.


...das ist der ministeriale Erlass.



Wo hast du das denn her ? Vielleicht hilft es was das ich meiner Scheinwerfer nicht auf vw umbauen muss nur wegen E prüfzeichen

Verfasst: Donnerstag 25. Juli 2013, 22:40
von marvin
Das habe ich nirgends her....das sind alles ministerialen Erlässe im Zusammenhang mit dem Beirat für historische Automobile.

ca 80 Seiten..und das gilt für historische KFZ in Ö. Findet man im Internet.

Wenn nicht, PN an mich.

Verfasst: Freitag 26. Juli 2013, 00:26
von Fast-Furious
meine Scheinwerfer wurden auch typisiert mit der Anmerkung "kein E Prüfzeichen"

Verfasst: Freitag 26. Juli 2013, 09:13
von hier-kommt-kurt
Fast-Furious hat geschrieben:meine Scheinwerfer wurden auch typisiert mit der Anmerkung "kein E Prüfzeichen"

In Vorarlberg wurde schon so einiges typisiert.

Verfasst: Freitag 26. Juli 2013, 09:17
von hier-kommt-kurt
Weils dazupasst:
War mit 2 Autos beim Anmeldepickerl, einmal ÖAMTC und einmal eine freie Werkstätte, beide haben mit Amis nicht so viel am Hut.
Der Van ist durchgeflogen, weil die Retourfahrscheinwerfer nicht geleuchtet haben. Dabei war nur der Schalter an der Lenksäule nicht optmal justiert. Ein bissi am Schalthebel drücken und schon gings - zu spät.
Mitm Cutlass wär ich um ein Haar geflogen, weil die Hupe (siehe Eingangsthread) nicht gehupt hat. Hab dann selbst ein bissi getrickst und schon hat es gehupt. Aber knapp wars doch.
Jedenfalls haben beide Stellen die Sondereintragungen in der EG genau angeschaut und mit den Fakten am Auto verglichen. Also von daher ist es schon o.k. wenn das was dann in der Zulassung steht, auch wirklich am Auto drauf ist.