



Moderator: superbee
Import von historischen Kraftfahrzeugen
nach Österreich
Die technischen Bestimmungen
Die technischen Bestimmungen für erhaltungswürdige historische Fahrzeuge und damit verbunden eine mögliche Einzelgenehmigung in Österreich, sind im Erlass GZ.: 190.500/2-11/A/5/98 festgeschrieben. (Siehe dazu Link am Ende dieses Artikels zum Bundesministerium für Verkehr).
Die abgaberechtlichen Bestimmungen
Die Normverbrauchsabgabe: Soweit ein Kraftfahrzeuge dem Erlass GZ Ö 15/2-IV/14/98 entspricht, ist keine NoVA zu entrichten. (Der gesamte Erlass ist in Folge abgedruckt).
Bei den Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) ist grundsätzlich zu unterscheiden, ob es sich um Fahrzeuge aus der Europäischen Union (EU) oder um Fahrzeuge aus Drittländern handelt.
1. Fahrzeuge aus der Europäischen Union
Fahrzeuge aus dem EU-Raum, die in das Bundesgebiet eingebracht wurden, unterliegen keinen Einfuhrabgaben, weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer .
2. Fahrzeuge aus Drittländern
Fahrzeuge aus Drittländern, soweit sie laut Amtsblatt -EU ZI.127/03 vom 30.4.96 als "Sammelstücke von geschichtlichem Wert" der Zolltarif Nr. 9705 00 00 001 einzuordnen sind, sind zollfrei. Der Einfuhrumsatzsteuer- (Mehrwertsteuer-) satz beträgt in diesem Fall z. Zt. 10%.
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