Änderungen §57a Überprüfungen

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Änderungen §57a Überprüfungen

Beitragvon Kapitänkurtl » Donnerstag 26. November 2015, 09:37

Hallo Leute

war gestern auf der periodischen Weiterbildung für die Pickerlüberprüfungen und fasse mal in Kürze die Änderungen zusammen:

Ab Feb. 2016 ist eine Nachüberprüfung innerhalb von 4 Wochen max. 1000km möglich bei der nur mehr die behobenen schweren Mängel geprüft werden, nach einer negativen Überprüfung.
D.h. man muss bei der Nachprüfung nicht mehr das ganze Prozedere durcharbeiten wenn schon einmal positiv überprüft.

Fürs Pickerl sind nun wieder Winterreifen und Sommerreifen achsweise erlaubt - Achtung nicht für die Straßenverkehrsordnung bei winterlichen Fahrverhältnissen - nicht verwechseln.

Erleichterung bei alten Diesel Abgastests - vor Baujahr 1980 reicht eine Sichtprüfung des Abgases, es muss kein Volllasttest oder Bacharach gemessen werden.

Abgasmessung Benziner: Herstellerangaben übertreffen die Prüfvorrschriften (hinsichtlich Prüfdrehzahl oder Abschließen der Sekundärlufteinblasung um die WErte zu erreichen).
Bei alten Fahrzeugen (historische Fahrzeuge) oder vor 1980 ist der CO Wert mit 4,5% beschränkt 1980 bis Einsatz KAT 3,5%.
sollte der Hersteller auch höheren CO Wert erlauben damit der Motor seine volle Leistung abgeben kann, darf dieser auch höher sein.

Fahrzeugidentifikation: Fahrgestellnummer wird schon länger geprüft ob sie zu den Papieren passt. Auch die Motortype wird nun kontrolliert welche in den Papieren steht.
Kennzeichenbefestigung kann auch wieder auf einer Seite des Fahrzeuges sein jedoch vorne nicht rechts sondern Straßenseitig links. Nach Möglichkeit ist das Kennzeichen aber mittig und gerade zu montieren, ausreichende Beleuchtung hinten muß gegeben sein.
Bei alten nicht in Europa erstgenehmigten Fahrzeugen (wie auch die Amis) ist der Nummerntafelausschnitt natürlich kleiner als die Österr. Kennzeichen.
Hier ist es möglich die Ränder umzubiegen um das Kennzeichen montieren zu können.
Aber Achtung: weder die Lesbarkeit der Zahlen und Buchstaben, noch die Ausleuchtung, noch die Reflektorfolie dürfen beschädigt werden. Die Grenzmaße für die Höhe sind auf jeden Fall einzuhalten.

Übrigens vielleicht auch für Ami Fahrzeuge interessant - wenn keine Lichthupe verbaut ist oder diese nicht funktioniert ist es lediglich ein Leichter Mangel.


Leuchteinheiten mit mehreren Lichtquellen (z.B. Led´s)
dürfen bis max. 49% der Leuchteinheiten ausgefallen sein. Ab 50% Ausfall ist es ein schwerer Mangel. Hier stellt sich die Frage wie ein LED Hauptscheinwerfer leuchtet wenn 49% schon ausgefallen sind;-)


Ist bei neueren Dieselmotoren ein Drehzahlbegrenzer ab Werk für Standdrehzahl verbaut, so ist die Abgasmessung bei dieser am Stand eingespeicherten Drehzahl durchzuführen. Das künstliche hervorrufen der Höchstdrehzahl (z.B. durch Kupplung treten oder Gang einlegen) entfällt bei diesen Fahrzeugen.

Gummielemente der Achsaufhängung welche etwas porös sind können nun wieder als leichter Mangel gelten ebenso wie rillige Bremsscheiben (hier gibt es ein Grenzmaß) - aber immer noch Ermessen des Prüfers.

Durchrostungen jeglicher Art (auch nicht tragende Teile) sind immer ein schwerer Mangel.

Abgasanlagen die dicht sind und vernünftig aufgehängt und auch nicht zu laut können beim Pickerl, positiv bewertet werden. Wenn die Abgasanlage nicht eingetragen oder genehmigt ist wird nur eine Bemerkung am Prüfbericht eingetragen.
Auspuffendrohre dürfen jetzt auch wieder zur rechten Fahrzeugseite enden(das freut die Caprice Station Besitzer wie mich mit originalem Auspuff;-)

Windschutzscheibe kleben im Hauptsichtfeld A (7cm von oben oder unten bzw. 2,5cm vom Rand bis zur Mitte der Scheibe direkt vor dem Fahrer) ist in diesem Bereich nicht erlaubt, jeglicher Steinschlag in dieser Fläche ist ein schwerer Mangel ebenso wie Risse die länger als 150mm sind, egal ob geklebte oder eingezogene Scheiben.

Geänderte Felgen: die Oberösterreichische Landesregierung hat ein Online Register angelegt in dem alle in Österreich schon einmal genehmigten Nachbaufelgen zum zugehörigen Fahrzeug angelegt sind incl. Dimension und Felgennummer. Wenn wer so eine Felge verwenden will kann sich einen Ausdruck machen sowie bei einer Pickerlberechtigten Stelle die Bestätigung dazu holen und muß diese nur mehr mitführen. Extra genehmigen entfällt.

Sportauspuffendtöpfe die die Leistung des Motors nicht beeinflussen und eine ABE fürs gegenständliche Fahrzeug haben müssen nicht mehr eingetragen werden, mitführen der ABE mit Einbaubestätigung der Werkstatt reicht.

Allgemein gilt jetzt folgende Regelung bezüglich der Mängel:

Bei leichten Mängeln die keine Reparatur erfordern sondern lediglich normaler Verschleiß sind wird lediglich eine Bemerkung ins Gutachten geschrieben - und die Prüfposition ohne Mangel bewertet.


Bei leichten Mängeln die demnächst eine Reparatur erfordern bzw. Austausch wegen Defekt oder Verschleiß wird ein leichter Mangel gesetzt. Diese Teile sind beim nächsten Werkstattaufenthalt oder zumindest bis zur nächsten Überprüfung zu bearbeiten.

Als schwere Mängel werden Mängel bezeichnet die eine unmittelbare Reparatur brauchen - negatives Gutachten wird erstellt. Diese Schäden sind umgehend zu beheben.

Und dann wären noch die Mängel mit Gefahr im Verzug welche eigentlich eine Wegfahrt von der Werkstatt verhindern bzw. unmittelbar zu einer Gefährdung führen können.

Vorschriftsmängel (nur bei Fahrzeugen über 3,5Tonnen) wären auch z.B. wenn das Fahrzeug nicht den Genehmigungspapieren entspricht oder Einrichtungen fehlen oder schadhaft sind die für die jeweilige Fahrzeugkategorie zwingend vorgeschrieben sind (z.B. Feuerlöscher oder Reserverad)

Und seit 2014 sind alle ermächtigten §57a Betriebe miteinander vernetzt. D.h. einmal festgestellte und im System verspeicherte Mängel bei einer negativen Prüfung können von jeder anderen Pickerlstelle eingesehen werden.

RDKS (Reifendruckkontrollsystem) Fehler immer und vorerst nur Leichter Mangel.

Achtung bei Sicht: Navigationssysteme, Notizblock usw. dürfen nur im Sichtfeld neben dem Fahrersichtfeld montiert werden bzw. müssen so montiert sein das sie nur kurzzeitig verwendet werden bzw. leicht abzumontieren sind (z.B. Saugnapf)

Gruppe L (Einspurige und Leichtkraftfahrzeuge) wurden in den Untergruppen neu aufgeteilt weil auch die Gokarts für die Straße dazugekommen sind. Bei dieser Fahrzeuggruppe sollte beim Pickerl das Genehmigungsdokument (Typenschein, Datenblatt) mit genommen werden da es bei neueren Modellen einen sog. Antimanipulationsaufkleber gibt.
In den Papieren steht ob das Fahrzeug mit oder ohne diesem Kleber genehmigt wurde bzw. so sich dieser befindet.
Darin enthalten sind die Nummern des Motors, Getriebe, Luftfilter, Auspuff, Gemischaufbereitung sowie die Übersetzung der Kette angeführt vom Werk damit dies beim Pickerl überprüft werden kann ob hier eine Änderung stattgefunden hat.

So das war das wichtigste in Kürze und vielleicht Interessant für einen oder anderen der mit der Überprüfung zu kämpfen hat.



:wink:

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Beitragvon superbee » Donnerstag 26. November 2015, 09:48

Danke für die ausführliche Zusammenfassung!!

Auf meinem letzten Pickerlbericht steht:

Fahrgestell und daran befestigte Teile-Allgemeiner Zustand => Leichter Mangel

Das wäre nach der neuen Regelung kein leichter Mangel mehr-richtig?

Noch eine Frage:

Als schwere Mängel werden Mängel bezeichnet die eine unmittelbare Reparatur brauchen - negatives Gutachten wird erstellt. Diese Schäden sind umgehend zu beheben.


Soll heißen bis max 4 Wochen bis 1000km?

Kennzeichen umbiegen war laut einem älteren Erlass nur hinten erlaubt-geht nun auch vorne? Damals gab es eine Regelung wieviel des Kennzeichens in % umgebogen sein dürfen-gibts den scha** noch?


Danke nochmal für die super Info!! 8)

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Re: Änderungen §57a Überprüfungen

Beitragvon V8Cowboy » Donnerstag 26. November 2015, 10:16

Hallo,

wow, danke für die Info, waren ein paar interessante Sachen dabei :) Aber Frage dazu:

Kapitänkurtl hat geschrieben:Ab Feb. 2016 ist eine Nachüberprüfung innerhalb von 4 Wochen max. 1000km möglich bei der nur mehr die behobenen schweren Mängel geprüft werden, nach einer negativen Überprüfung.
D.h. man muss bei der Nachprüfung nicht mehr das ganze Prozedere durcharbeiten wenn schon einmal positiv überprüft.


War das bisher nicht auch schon so? Zumindest beim gleichen Prüfer. Oder gilt das jetzt bei jedem Prüfer?

Kapitänkurtl hat geschrieben:Auch die Motortype wird nun kontrolliert welche in den Papieren steht.


Lol, das wird ein Spaß! Bin gespannt wie gut das funktionieren wird. ;)


Kapitänkurtl hat geschrieben:Hier ist es möglich die Ränder umzubiegen um das Kennzeichen montieren zu können.


Aha? Ich dachte den Umbiegerlass haben sie wieder aufgehoben?

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Beitragvon joknoxville » Donnerstag 26. November 2015, 11:15

Erstmal danke für die Infos! Sind ein paar interessante Neuigkeiten dabei!

Beim Camaro 2nd Gen. ist die Nummerntafel immer und original rechts angebracht (auch b. meinen mit Erstauslieferung Österreich im Jahre 1976). Beim Oldtimertypisieren diesen Jahres hat mich der Prüfer auch darauf aufmerksam gemacht. Aber eigentlich ists ihm Wurscht, hat er gemeint, Fotografiert und ab in den Akt.......

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Beitragvon Kapitänkurtl » Donnerstag 26. November 2015, 12:11

superbee hat geschrieben:Danke für die ausführliche Zusammenfassung!!

Auf meinem letzten Pickerlbericht steht:

Fahrgestell und daran befestigte Teile-Allgemeiner Zustand => Leichter Mangel

Das wäre nach der neuen Regelung kein leichter Mangel mehr-richtig?

Noch eine Frage:

Als schwere Mängel werden Mängel bezeichnet die eine unmittelbare Reparatur brauchen - negatives Gutachten wird erstellt. Diese Schäden sind umgehend zu beheben.


Soll heißen bis max 4 Wochen bis 1000km?

Kennzeichen umbiegen war laut einem älteren Erlass nur hinten erlaubt-geht nun auch vorne? Damals gab es eine Regelung wieviel des Kennzeichens in % umgebogen sein dürfen-gibts den scha** noch?


Danke nochmal für die super Info!! 8)


die 4 Wochen oder max. 1000km ab 02.2016 gelten nur für die Nachüberprüfung und nur für die Schweren Mängel die bei der ursprünglichen ersten Überprüfung festgestellt wurden.

Kannst auch nach 4 Wochen kommen oder mehr als 1000km fahren dann wird aber das ganze Prüfprogramm nochmal durchgemacht (Bremsen, Achsspiel, Abgas, etc.) und unter Umständen je nach Werkstatt zahlst für den Arbeitsaufwand 2x.

Bei Leichtem Mangel heißt es das diese Reparaturen oder Instandsetzungen durchgeführt werden müssen aber nicht unmittelbar nach der Überprüfung bzw. es besteht keine Gefahr.
Bei dir wäre wichtig zu wissen was beanstandet wurde vom Fahrgestell oder daran befestigte Teile...

wieviel % Umgebogen sein dürfen gibt's nicht nur lesbar, beleuchtbar und keine Folie oder Zahlen oder Buchstaben verbogen

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Beitragvon superbee » Donnerstag 26. November 2015, 12:14

Mehr stand nicht bei leichtem Mangel, die hatten wohl das Gefühl irgendwas hinschreiben zu müssen.

Also Kennzeichen darf ich jetzt vorne auch umbiegen, das ist fix? Bei mir passen die nicht wenn ich nicht biege...

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Re: Änderungen §57a Überprüfungen

Beitragvon Kapitänkurtl » Donnerstag 26. November 2015, 12:14

V8Cowboy hat geschrieben:Hallo,

wow, danke für die Info, waren ein paar interessante Sachen dabei :) Aber Frage dazu:

Kapitänkurtl hat geschrieben:Ab Feb. 2016 ist eine Nachüberprüfung innerhalb von 4 Wochen max. 1000km möglich bei der nur mehr die behobenen schweren Mängel geprüft werden, nach einer negativen Überprüfung.
D.h. man muss bei der Nachprüfung nicht mehr das ganze Prozedere durcharbeiten wenn schon einmal positiv überprüft.


War das bisher nicht auch schon so? Zumindest beim gleichen Prüfer. Oder gilt das jetzt bei jedem Prüfer?

Kapitänkurtl hat geschrieben:Auch die Motortype wird nun kontrolliert welche in den Papieren steht.


Lol, das wird ein Spaß! Bin gespannt wie gut das funktionieren wird. ;)


Kapitänkurtl hat geschrieben:Hier ist es möglich die Ränder umzubiegen um das Kennzeichen montieren zu können.


Aha? Ich dachte den Umbiegerlass haben sie wieder aufgehoben?


Die meisten Werkstätten haben nichts verrechnet bzw. es meist so gehalten das sie mal drüber geschaut haben ohne den Wagen im System einzugeben. Wenn was zu machen war wurde das dem Besitzer gemacht und nach Instandsetzung erst die Prüforgel angeworfen.

Motortype wird sicher ein Spaß vor allem bei den Amis;-)
VW ist es ja leicht mit Aufkleber und Kennbuchstaben

Laut jetzigem Mängelkatalog (Stand 2013 incl. Ergänzungen der 7. und 8. Novelle) geht's wieder - hab ich selber gestern im Katalog gelesen. Den neuen mit den Ergänzungen habe ich bestellt der kommt erst.

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Beitragvon magnum 6,2 » Donnerstag 26. November 2015, 12:16

Danke für die Infos. g.w:
Olds Omega Hatchback Bj 77 leider"Sold"

Olds Omega Hatchback Bj 77 wieder bei mir "Resto":))

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Beitragvon Kapitänkurtl » Donnerstag 26. November 2015, 12:20

superbee hat geschrieben:Mehr stand nicht bei leichtem Mangel, die hatten wohl das Gefühl irgendwas hinschreiben zu müssen.

Also Kennzeichen darf ich jetzt vorne auch umbiegen, das ist fix? Bei mir passen die nicht wenn ich nicht biege...


Ich schaue dir noch genau nach wenn ich den neuen Katalog habe aber nach gestrigem Artikel im Katalog ja. (werde es aber noch prüfen bevor du biegst;-)

Die meisten Werkstätten zeichnen lieber einen leichten Mangel an auch wenn kein Reparaturbedarf besteht aus Angst vor einer Revision.

Beispiel:

Auspuff angerostet, jedoch sicher noch ein Jahr haltbar gute Aufhängung, nicht laut und dicht sowie keine andere Gefahr.

Richtig wäre nun: Bemerkung Auspuff leicht angerostet - kein Mangel

die meisten machen aber: Leichter Mangel - heißt eigentlich den müsste man beizeiten austauschen obwohl im nichts fehlt! Und bei neuen Autos ist der nach einem Winter und 3 Monate Gatsch fahren auch angerostet - kein Mensch tauscht den aus wenn er kein Loch hat;-)

Der Raum für Bemerkungen ist lediglich eine Untermauerung des festgestellten Zustandes oder Ergänzungen zu den Mängeln mit genauerer Beschreibung um das Prüfergebnis für etwaige Nachkontrollen und Revisionen nachvollziehen zu können.

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Beitragvon V8Cowboy » Donnerstag 26. November 2015, 12:25

Achso, Werkstätten! Ok, stimmt...

Ich kannte es schon so auf gewisse Weise, zumindest beim ÖAMTC. Der prüft durch und wenn schwerer Mangel vorhanden zahl ich die Prüfung, richte es und kann bis zu 1 Monat nochmal kommen. Wenn ich zum gleichen Prüfer komme schaut der nur mehr die schweren Mängel an und ich zahl noch die Plakette selbst. Wenn ein anderer Prüfer da ist nochmal Komplettprüfung.

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Beitragvon geandu » Donnerstag 26. November 2015, 12:56

Der Link zur Felgendatenbank lautet:

https://e-gov.ooe.gv.at/KFZRFDInternet/ ... aehlen.jsp

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Beitragvon geandu » Donnerstag 26. November 2015, 13:08

Ist zwar etwas am Thema vorbei, aber gibt es keine Genehmigungsdatenbank auf welche man sich berufen kann bei der Einzelgenehmigung?

Ich würde mir gerne das "Gleichwertigkeitsgutachten" für meine Corvette ersparen da ja schon unzählige Corvette C4 in Österreich genehmigt wurden.

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Beitragvon Kapitänkurtl » Donnerstag 26. November 2015, 15:15

geandu hat geschrieben:Ist zwar etwas am Thema vorbei, aber gibt es keine Genehmigungsdatenbank auf welche man sich berufen kann bei der Einzelgenehmigung?

Ich würde mir gerne das "Gleichwertigkeitsgutachten" für meine Corvette ersparen da ja schon unzählige Corvette C4 in Österreich genehmigt wurden.


Nein gibt es leider noch nicht - wäre zwar super aber hier wird jedes Fahrzeug einzeln genehmigt.

Von Vorteil ist jedoch die Einzelgenehmigung eines gleichen Fahrzeuges vorlegen zu können als Nachweis das so ein Fahrzeug schon mal genehmigt wurde - ist aber von Prüfstelle zu Prüfstelle auch keine Garantie das sie es eintragen.

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Beitragvon geandu » Donnerstag 26. November 2015, 15:22

Einzelgenehmigung reicht ihnen leider nicht. Wenn gilt nur ein Typenschein aus dem selben Baujahr.

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Re: Änderungen §57a Überprüfungen

Beitragvon Corvetteonly » Donnerstag 26. November 2015, 15:46

Kapitänkurtl hat geschrieben:Kennzeichenbefestigung kann auch wieder auf einer Seite des Fahrzeuges sein jedoch vorne nicht rechts sondern Straßenseitig links.


d.h. auf der Fahrerseite?

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