ChillyVanillly hat geschrieben:Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass es Gebühren gibt, wo es keine gab. Warum auch?
Wohnen wir im gleiche Land?

Moderator: superbee
ChillyVanillly hat geschrieben:Es ist äusserst unwahrscheinlich, dass es Gebühren gibt, wo es keine gab. Warum auch?
superbee hat geschrieben:Hab mir gerade die Info der Asfinag zu dem Thema durchgelesen und ein paar Dinge dazu überlegt.
Die Info ist recht dürftig, aber es gilt ja wie immer zu prüfen, was bringt es dem Anbieter. Nur zur Freude der Kunden macht keiner was, es geht in der Regel wie immer ums Geld.
Folgendes sticht schon jetzt ins Auge:
Vorteil
-Angenehm für Besitzer von WKZ da eine Vignette für bis zu drei Kennzeichen gilt.
-Nicht jährlich im tiefsten Winter kratzen und kleben.
ABER
-Im Falle eines Kennzeichenwechsels beim gleichen Halter: Wohnbezirk,Diebstahl,Verlust, (Wechsel auf Wunschkennzeichen ?) bleibt die Vignette zwar gültig,aber fallen dafür Extrakosten an? Antwort:18€ Bearbeitungsgebühr(Rückerstattung bei Diebstahl, Totalschaden
-Und jetzt kommt das ganz große Aber: Was passiert mit Autos die den Besitzer wechseln und eigentlich eine gültige Vignette haben. Früher blieb die Vignette einfach auf der Scheibe.Aber dann? Evtl kann der Verkäufer seine digitale Vignette auf ein neues KFZ (mit neuen KZ) umschreiben lassen, €18
Im Grunde wären zwei Lösungswege denkbar:
1) Der neue Besitzer kann die Vignette für sein neues Kennzeichen weiterverwenden (sehr unwahrscheinlich) oder
2) Der alte Besitzer kann sie evtl in einer Frist auf ein anderes Auto von ihm/ihr umschreiben, unter der Voraussetzung das das Kennzeichen gleich bleibt, somit wäre die Frist glaub ich 6 Monate bei normalen Kennzeichen.
Die Asfinag Homepage gibt zu dem Thema nichts her.
Nächste Eigenartigkeit, bei Onlinebezug ist die digitale Vignette erst ab dem 18. Tag nach Kauf gültig, die Asfinag begründet dass mit dem Rücktrittsrecht von 14 Tagen bei Online Käufen und rechnet dann den Tag des Kaufes nicht mit ein und rechnet dann pauschal 3 Tage Postweg mit ein (unabhängig davon ob man via elektronischem Postverkehr oder postalisch den Rücktritt erklärt).
Abgesehen davon kann der Verbraucher theoretisch unter den Voraussetzungen des §10 des FAGG den Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist verlangen, auch davon steht nichts auf der Homepage der Asfinag.
Nachdem die gesetzliche Grundlage für die Digitale Vignette erst geschaffen werden muss, darf man gespannt sein was im Detail drin stehen wird.
superbee hat geschrieben:Was passiert wenn man sein Auto verkauft und sich dann ein neues zulegt, keine Ahnung? Sofern man seine Kennzeichen behält wohl nix.
Unterm Strich, für WKZ Benutzer aber sicher eine willkommene Änderung.
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