Hilfe wegen Tagfahrlampen
Moderator: superbee
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Hilfe wegen Tagfahrlampen
Hallo
Ich möchte bei meinen Auto's Tagfahrlampen einbauen.
Wie schaut's mit gesetzlichen Bestimmungen aus? Müssen solche im Typenschein eingetragen sein? Müssen auch die Rückleuchten am Tag leuchten?
Ich möchte so was wie dieses Set oder ähnliches einbauen.
Die sind von Conrad, der Link geht leider nicht genau. www.conrad.at
mfg Tom
Ich möchte bei meinen Auto's Tagfahrlampen einbauen.
Wie schaut's mit gesetzlichen Bestimmungen aus? Müssen solche im Typenschein eingetragen sein? Müssen auch die Rückleuchten am Tag leuchten?
Ich möchte so was wie dieses Set oder ähnliches einbauen.
Die sind von Conrad, der Link geht leider nicht genau. www.conrad.at
mfg Tom
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@jeep1: das hatten wir schon unter dem thread "licht am tag" diskutiert.
mittlerweile gibt's unter http://www.oeamtc.at/lichtamtag/ die genauen bestimmungen und der bezughabende gesetzestext -speziell §99 Abs. 5 und 5a kfg ) ist unter
http://www.oeamtc.at/netautor/download/document/recht/26KFG-Novelle.pdf
downzuloaden.
da mit der 26. kfg-novelle auch sonst interessante bestimmungen betreffend genehmigungen, pickerl, etc. in kraft treten bzw. geändert werden, ist allen die lektüre - trotz juristen-deutsch - dringend anzuraten...
kenn die conrad-leuchten nicht, pass aber auf, dass die nicht so ein wegwerf-zeugs wie von hella sind - die sind hinten zugeschweißt und wenn die lampe hin ist, wird ein neuer scheinwerfer-satz fällig!
mittlerweile gibt's unter http://www.oeamtc.at/lichtamtag/ die genauen bestimmungen und der bezughabende gesetzestext -speziell §99 Abs. 5 und 5a kfg ) ist unter
http://www.oeamtc.at/netautor/download/document/recht/26KFG-Novelle.pdf
downzuloaden.
da mit der 26. kfg-novelle auch sonst interessante bestimmungen betreffend genehmigungen, pickerl, etc. in kraft treten bzw. geändert werden, ist allen die lektüre - trotz juristen-deutsch - dringend anzuraten...
kenn die conrad-leuchten nicht, pass aber auf, dass die nicht so ein wegwerf-zeugs wie von hella sind - die sind hinten zugeschweißt und wenn die lampe hin ist, wird ein neuer scheinwerfer-satz fällig!
words tend to be inadequate. it's a doozie...
- Jeep1
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judge hat geschrieben:@jeep1: das hatten wir schon unter dem thread "licht am tag" diskutiert.
mittlerweile gibt's unter http://www.oeamtc.at/lichtamtag/ die genauen bestimmungen und der bezughabende gesetzestext -speziell §99 Abs. 5 und 5a kfg ) ist unter
http://www.oeamtc.at/netautor/download/document/recht/26KFG-Novelle.pdf
downzuloaden.
da mit der 26. kfg-novelle auch sonst interessante bestimmungen betreffend genehmigungen, pickerl, etc. in kraft treten bzw. geändert werden, ist allen die lektüre - trotz juristen-deutsch - dringend anzuraten...
kenn die conrad-leuchten nicht, pass aber auf, dass die nicht so ein wegwerf-zeugs wie von hella sind - die sind hinten zugeschweißt und wenn die lampe hin ist, wird ein neuer scheinwerfer-satz fällig!
Danke ich weiß das, mir das schon mal hatten. Aber ich wusste wegen dem Bestimmungen nichts genaures.
Die von Conrad werde ich mir mal zuerst anschauen.
mfg Tom
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Weiss eigentlich jemand wie das genau funkt wenn man bei VW (ich weiss nix Ami und off Topic....) das Tagfahrlicht aktivieren lässt? Leuchten die sofort sobald man den Zündschlüssel dreht oder erst wenn der Motor läuft? Auch wenn die Handbremse gezogen ist?
Ich kenne das nur von Amis und Saab deswegen die vielleicht etwas eigenartige frage.
Ich kenne das nur von Amis und Saab deswegen die vielleicht etwas eigenartige frage.
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hy!
von hella gibt es aber auch tagfahrleuchten wo man die birnchen (sind 6W! halogenlämbchen und somit brauchen sie auch fast gar keinen saft) wechseln kann.
durfte beim forstinger die dinger mal ausbacken, typisieren muß und braucht man die leuchten nicht
die tagfahrleuchten müßen sich aber beim einschalten der begrenzungsleuchten bzw. des fern und abblendlichtes ausschalten
es muß aber auch auf die einbaumaße geachtet werden.
z.B. wie weit auseinander, od. wie weit vom fahrzeugrand bzw. wie hoch vom boden weg. bla bla bla
gruß -reini
von hella gibt es aber auch tagfahrleuchten wo man die birnchen (sind 6W! halogenlämbchen und somit brauchen sie auch fast gar keinen saft) wechseln kann.
durfte beim forstinger die dinger mal ausbacken, typisieren muß und braucht man die leuchten nicht
die tagfahrleuchten müßen sich aber beim einschalten der begrenzungsleuchten bzw. des fern und abblendlichtes ausschalten
es muß aber auch auf die einbaumaße geachtet werden.
z.B. wie weit auseinander, od. wie weit vom fahrzeugrand bzw. wie hoch vom boden weg. bla bla bla
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...ich gehöre nicht zur breiten Masse, ich fahre breite Masse!
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Monte70 hat geschrieben:na ja - ich stehe dem Nachrüsten ein bisschen skeptisch gegenüber, für das Geld für die Scheinwerfer kannst schon wieder eine Menge Lampen kaufen.
Seit dem Licht am Tage Pflicht ist, ist der Lampenverbrauch (insbesondere Abblendlicht) schon deutlich erhöht.
Wegen dem Lampenverbrauch möchte ich das machen.
Habe schon einige Armaturenbrettlampen und H4's tauschen müssen.
mfg Tom
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- judge
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@tar:
§14 abs. 2 1. satz kfg lautet:
(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten
ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann.
das klingt simpel, hat's aber auch in sich:
also weder bläuliches noch gelbes licht - sondern nur weißes.
das ist in verbindung mit §10 kfg-dvo zu sehen, für tagfahrleuchten interessant ist abs. 3b:
ich warte da mal ab - denke, dass dann, wenn gestraft werden soll, entweder neue produkte auf den markt kommen oder der blödsinn wie die gloriose 50km/h - verordnung der frau umweltstadtrat uli sima in wien gekippt wird. leider stehen die chancen dafür recht schlecht - die kfz-branche wird sich das geschäft schon nicht nehmen lassen wollen und die deutschen sind ja schon auf den zug aufgesprungen....
§14 abs. 2 1. satz kfg lautet:
(2) Kraftwagen dürfen vorne zusätzlich mit zwei Tagfahrleuchten
ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt werden kann.
das klingt simpel, hat's aber auch in sich:
also weder bläuliches noch gelbes licht - sondern nur weißes.
das ist in verbindung mit §10 kfg-dvo zu sehen, für tagfahrleuchten interessant ist abs. 3b:
§ 10. (1) Scheinwerfer und Leuchten für Kraftfahrzeuge und
Anhänger müssen so gebaut sein, daß ihre Wirksamkeit auch bei den
beim Betrieb des Fahrzeuges zu erwartenden Erschütterungen nicht
beeinträchtigt wird.
(2) Das Anbringen eines Scheinwerfers oder einer Leuchte vorne am
Fahrzeug in der Mitte so, daß dieser Scheinwerfer oder diese
Leuchte mit zwei vorne angebrachten Scheinwerfern oder Leuchten ein
Dreieck mit einer Spitze nach oben bildet, ist unzulässig, wenn mit
diesen Scheinwerfern oder Leuchten gleichzeitig gleichartiges Licht
ausgestrahlt werden kann.
(3) Bei der Anwendung der Bestimmungen über Leuchten gilt:
a) als eine einzige Leuchte jede Verbindung von zwei oder mehr
Leuchten derselben Art und Farbe, bei denen die Projektion
ihrer Leuchtflächen auf eine vertikale, senkrecht zur
Längsmittelebene des Fahrzeuges stehende Fläche mindestens
50 v. H. der Fläche des kleinsten ihr umschriebenen Rechteckes
ausfüllt,
b) als eine gerade Anzahl von Leuchten eine einzige bandförmige
Leuchtfläche, wenn sie symmetrisch zur Längsmittelebene des
Fahrzeuges angeordnet ist, sich nach beiden Seiten hin
mindestens bis zu einem Abstand von 40 cm vom äußersten Rand
des Fahrzeuges erstreckt und mindestens 80 cm lang ist und wenn
die Beleuchtung dieser Fläche durch mindestens zwei
Leuchtkörper erfolgt, die möglichst nahe den äußersten Teilen
der Fläche liegen. Besteht die Leuchtfläche aus mehreren
aneinandergefügten Teilen, so müssen die Projektionen der
Leuchtflächen der einzelnen Teile auf eine vertikale, senkrecht
zur Längsmittelebene des Fahrzeuges stehende Fläche mindestens
50 v. H. der Fläche des kleinsten ihnen umschriebenen Rechteckes
bedecken.
(4) Für Scheinwerfer gelten die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß.
(5) Eine zusätzliche Schaltung, durch die mit Scheinwerfern und
anderen Leuchten als Blinkleuchten Blinklicht ausgestrahlt werden
kann, ist als Vorrichtung zum Abgeben von optischen Notzeichen zum
Schutz der persönlichen Sicherheit des Lenkers von Platzkraftwagen
(Taxi-Fahrzeugen) zulässig, sofern hiebei nicht Fernlicht
ausgestrahlt werden kann.
(6) Scheinwerfer und Leuchten (Abs. 1 bis 5), die den Bestimmungen
der Regelungen Nr. 1, 4 bis 8, 19, 20, 23 oder 38 in der Fassung
BGBl. Nr. 176/1972, 456/1983, 485/1991 oder 411/1980 nicht
entsprechen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Die Fassungen für die Glühlampen dürfen sich zum Spiegel nicht
unbeabsichtigt verstellen können.
b) Die Streu- und Abschlußscheiben müssen so befestigt sein, daß
sie sich nicht verdrehen können.
c) Die Spiegel müssen gegen atmosphärische Einflüsse und solche
der Auspuffgase von Kraftfahrzeugen möglichst unempfindlich
sein.
d) Scheinwerfer und Leuchten müssen mit Glühlampen der vom
Erzeuger des Scheinwerfers oder der Leuchte angegebenen Art
versehen sein.
(7) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten
Beleuchtungseinrichtungen müssen bei Kraftwagen und Anhängern so am
Fahrzeug angebracht sein, dass sie den Bestimmungen der Anhänge der
jeweils zutreffenden EWG-Richtlinien
- 76/756/EWG idF 97/28/EG,
- 78/933/EWG idF 1999/56/EG oder
- 79/532/EWG idF 97/54/EG
entsprechen. Nebelscheinwerfer, deren äußerster Punkt ihrer
Lichtaustrittsfläche mehr als 40 cm vom äußersten Rand des
Fahrzeuges entfernt ist, müssen so geschaltet werden, daß sie nur
zusammen mit dem Abblendlicht leuchten können. Bei nachträglichem
Anbau von Nebelscheinwerfern darf der zulässige Abstand für den
tiefsten Punkt der Lichtaustrittsfläche von 25 cm von der Fahrbahn
auch geringfügig unterschritten werden, soferne die Wirkung des
Nebelscheinwerfers erhalten bleibt und eine übermäßige Blendung des
entgegenkommenden Verkehrs nicht eintreten kann.
(8) Die in den §§ 14 bis 20 KFG 1967 angeführten
Beleuchtungseinrichtungen müssen bei zweirädrigen oder dreirädrigen
Kraftfahrzeugen so am Fahrzeug angebracht sein, dass sie den
Anhängen zur Richtlinie 93/92/EWG in der Fassung 2000/73/EG
entsprechen.
ich warte da mal ab - denke, dass dann, wenn gestraft werden soll, entweder neue produkte auf den markt kommen oder der blödsinn wie die gloriose 50km/h - verordnung der frau umweltstadtrat uli sima in wien gekippt wird. leider stehen die chancen dafür recht schlecht - die kfz-branche wird sich das geschäft schon nicht nehmen lassen wollen und die deutschen sind ja schon auf den zug aufgesprungen....
Zuletzt geändert von judge am Sonntag 12. Februar 2006, 10:11, insgesamt 1-mal geändert.
words tend to be inadequate. it's a doozie...
- Americanpatriot
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Fahrt ihr alle mit Licht? Bei klarer Sicht und Sonne? Ehrlich
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Americanpatriot hat geschrieben:Fahrt ihr alle mit Licht? Bei klarer Sicht und Sonne? Ehrlich
Ja, schon. Weil bei einem Unfall und Licht nicht eingescheltet kann der Gegner sagen er sie nicht gesehen.
Die Versicherung macht dan große Probleme. Hab ich mal in einer Tageszeitung gelesen.
mfg Tom
mfg Tom
Ride: 1966 Ford Mustang V8 Cabrio, 1942 Ford Jeep GPW
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@Americanpatriot: ehrlich gesagt: solang nicht gestraft wird und es nach alter rechtslage nicht nötig war: nein.
drum hat man's ja im winter eingeführt - da dreht eh jeder auf. licht am tag mit 15.06. einzuführen - das wäre mutig gewesen. da hätten sie den blödsinn gleich einstampfen können.
allerdings bin ich meist in wien unterwegs, auf "baulich getrennten Richtungsfahrbahnen" wie dem gürtel, der triesterstraße oder der eben der südosttangente : wenn mir da einer auf meinem fahrstreifen entgegenkommt (und nur dafür ist es ja gedacht - drum braucht bei Tagfahrleuchten ja kein rücklicht zu brennen), nutzt mir mein licht recht wenig... und die kreuzungen sind "durch lichtzeichen" geregelt.
versicherungsmäßig hab' ich bonustufe 00 und könnte laut vertrag theoretisch jedem reinfahren, ohne den bonus zu verlieren... und das so oft, wie es eben passiert.
ich kann mir auch nicht gut vorstellen, wie in diesen situationen ein mitverschulden (und nur darum geht's ja) durch die haftpflichtversicherung des unfallgegners erfolgreich eingewendet werden könnte, theoretisch wär's zwar möglich, die prozentsätze wären aber bei diesen situationen ziemlich gering - da kostet das streiten mehr resourcen als das zahlen. rechtsschutzversichert bin ich auch.
auf freilandstraßen und so bleibt einem zur zeit nix übrig, als auch bei schönstem wetter beleuchtet rumzufahren... kuratorium für verkehrssicherheit sei dank!
p.s.: in der stadt beträgt der anhalteweg bei 50km/h fahrschulmäßig berechnet bei 1 ganzen sek. reaktionszeit und vw-käfer-bremsen 40m. wer auf diese distanz kein auto erkennen kann, ist schlicht nicht mehr verkehrstauglich. selbst bei 70km/h wären es 70 m.
drum hat man's ja im winter eingeführt - da dreht eh jeder auf. licht am tag mit 15.06. einzuführen - das wäre mutig gewesen. da hätten sie den blödsinn gleich einstampfen können.
allerdings bin ich meist in wien unterwegs, auf "baulich getrennten Richtungsfahrbahnen" wie dem gürtel, der triesterstraße oder der eben der südosttangente : wenn mir da einer auf meinem fahrstreifen entgegenkommt (und nur dafür ist es ja gedacht - drum braucht bei Tagfahrleuchten ja kein rücklicht zu brennen), nutzt mir mein licht recht wenig... und die kreuzungen sind "durch lichtzeichen" geregelt.
versicherungsmäßig hab' ich bonustufe 00 und könnte laut vertrag theoretisch jedem reinfahren, ohne den bonus zu verlieren... und das so oft, wie es eben passiert.
ich kann mir auch nicht gut vorstellen, wie in diesen situationen ein mitverschulden (und nur darum geht's ja) durch die haftpflichtversicherung des unfallgegners erfolgreich eingewendet werden könnte, theoretisch wär's zwar möglich, die prozentsätze wären aber bei diesen situationen ziemlich gering - da kostet das streiten mehr resourcen als das zahlen. rechtsschutzversichert bin ich auch.
auf freilandstraßen und so bleibt einem zur zeit nix übrig, als auch bei schönstem wetter beleuchtet rumzufahren... kuratorium für verkehrssicherheit sei dank!
p.s.: in der stadt beträgt der anhalteweg bei 50km/h fahrschulmäßig berechnet bei 1 ganzen sek. reaktionszeit und vw-käfer-bremsen 40m. wer auf diese distanz kein auto erkennen kann, ist schlicht nicht mehr verkehrstauglich. selbst bei 70km/h wären es 70 m.
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